Vorgang - Gesetzgebung
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
16. Wahlperiode
- Bundesregierung
- Ja, laut Verkündung (BGBl I)
- Ja, laut Gesetzentwurf (Drs 4/08 (bes.eilbed.))
- Verkündet
- 01.01.2009 (Vorbehaltlich Absatz 2)
- 01.07.2009 (Artikel 4)
- 01.07.2009 (Außerkrafttreten Artikel 3)
- XVI/430
- D067
- 11761
- 04.01.2008BR-Drucksache 4/08 (Gesetzentwurf Bundesregierung)
- 28.01.2008BT-Drucksache 16/7918 (Gesetzentwurf Bundesregierung)
- 25.11.2008BT-Drucksache 16/11075 (Beschlussempfehlung Finanzausschuss)
- 26.11.2008BT-Drucksache 16/11107 (Bericht Finanzausschuss)
- 15.02.20081. Durchgang
- 15.02.20081. Beratung
- 27.11.20082. Beratung
- 27.11.20083. Beratung
- 05.12.20082. Durchgang
Einheitliche Bewertung und Besteuerung der einzelnen Vermögensklassen nach Verkehrswerten, Anhebung der Freibeträge im engen familiären Umfeld, insbes. auch bei selbstgenutztem Wohneigentum, Verbesserungen für Lebenspartner, steuerbegünstigter Unternehmensübergang bei Arbeitsplatzsicherung über 10 Jahre und Fortführung des Betriebs über 15 Jahre, weitere Verschonungsregelungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Wohnimmobilien;
Änderung, Einfügung und Aufhebung versch. §§ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sowie Bewertungsgesetz, Änderung §§ 193, 196, 198, 199 und 246 Baugesetzbuch; Verordnungsermächtigung
Für die Länder ergeben sich in der vollen Jahreswirkung Steuermehreinnahmen von 22 Mio. Euro. Der Vollzugsaufwand wird sich geringfügig erhöhen.
Beschlussempfehlung des Ausschusses: bedingte Erbschaftsteuerfreistellung von selbstgenutztem Wohneigentum, Anhebung des Pflegepauschbetrags, Änderungen bei Vererbung von Betriebsvermögen, Aufnahme der Bewertungsvorschriften in das Gesetz
Für Bund, Länder und Gemeinden ergeben sich in der vollen Jahreswirkung Steuermindereinnahmen von insgesamt 25 Mio. Euro. Die Aufteilung auf die Einzelsteuern ist als Anlage dem Ausschussbericht beigefügt.
Bezug: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02; BVerfGE 117, 1), Entschließungsantrag zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BT-Drs 16/5480)
Siehe auch D079
Änderung, Einfügung und Aufhebung versch. §§ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sowie Bewertungsgesetz, Änderung §§ 193, 196, 198, 199 und 246 Baugesetzbuch; Verordnungsermächtigung
Für die Länder ergeben sich in der vollen Jahreswirkung Steuermehreinnahmen von 22 Mio. Euro. Der Vollzugsaufwand wird sich geringfügig erhöhen.
Beschlussempfehlung des Ausschusses: bedingte Erbschaftsteuerfreistellung von selbstgenutztem Wohneigentum, Anhebung des Pflegepauschbetrags, Änderungen bei Vererbung von Betriebsvermögen, Aufnahme der Bewertungsvorschriften in das Gesetz
Für Bund, Länder und Gemeinden ergeben sich in der vollen Jahreswirkung Steuermindereinnahmen von insgesamt 25 Mio. Euro. Die Aufteilung auf die Einzelsteuern ist als Anlage dem Ausschussbericht beigefügt.
Bezug: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02; BVerfGE 117, 1), Entschließungsantrag zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BT-Drs 16/5480)
Siehe auch D079