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Vorgang - Gesetzgebung

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

19. Wahlperiode

  • XIX/487
  • O006
  • 272973

Eröffnung von Handlungsspielräumen für die Filmförderungsanstalt (FFA) in Fällen höherer Gewalt (Pandemien) durch Flexibilisierung im Bereich der Sperrfristen, bei der Erfüllung von Fördervoraussetzungen und bei der Mittelverwendung; Fortführung der Erhebung der Filmabgabe bei durch die Covid-19-Pandemie bedingter Verkürzung des regelmäßigen Turnus auf 2 Jahre, Änderungen der Abgabetatbestände für Veranstalter von Bezahlfernsehen und Programmvermarkter aufgrund aktueller Marktentwicklungen, Berücksichtigung fairer Arbeitsbedingungen, der Belange der Menschen mit Behinderung und Diversität bei der Förderpraxis der FFA, Förderung ökologisch nachhaltiger Herstellung von Filmen, Möglichkeit zur Beschlussfassung im Rahmen von Telefon- oder Videokonferenzen oder im Umlaufverfahren für Gremien der FFA, geschlechtergerechte Besetzung der Gremien der FFA, Regelung zur Vermeidung förderrechtlicher Benachteiligung von Projekten unter britischer Beteiligung in der Brexit-Übergangsphase und zum Zugang von Produktionen aus dem Vereinigten Königreich zur Filmförderung nach dem Austritt aus der EU;
Einfügung §§ 55a, 59a, 150a, 156a und 161a sowie Änderung versch. §§ Filmförderungsgesetz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erlass von Richtlinien zu abweichenden Regelungen über die Sperrfristen durch den Verwaltungsrat der FFA, notwendige Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände, Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten für Kinoreferenzmittel, Vorlage des Evaluierungsberichts zur Entwicklung des Abgabeabkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland durch die FFA zum 30. Juni 2022, Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen; Ausnahme bestimmter Einrichtungen im Geschäftsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes;
Einfügung § 55a (neu) bei Umnummerierung bisheriger § 55a zu 55b und Änderung § 2 Bundesgebührengesetz