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Vorgang - Gesetzgebung

Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes

19. Wahlperiode

  • XIX/398
  • N026
  • 272030

Schaffung einer allgemeinen behördlichen Anordnungsbefugnis für den reibungslosen Vollzug strahlenschutzrechtlicher Regelungen sowie neuer Anzeigetatbestände für bestimmte Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung aufgrund der zunehmenden industriellen Verbreitung sog. Ultrakurzpulslaser, Ergänzung der Bestimmungen zur Messung von Radon an Arbeitsplätzen, Anpassung von Begriffsbestimmungen u.a.; redaktionelle Klarstellungen, Verweisungsanpassungen;
Änderung versch. §§ und Einfügung §§ 131a und 193a Strahlenschutzgesetz, Änderung §§ 11, 21 und 22 Atomgesetz, § 2 und Anhang Entsorgungsübergangsgesetz, §§ 1 und 2 Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz sowie §§ 1, 4, 17, 23 und Anlage 3 Strahlenschutzverordnung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ergänzungen und Klarstellungen, u.a. betr. Anzeigetatbestände zu Laseranlagen, Regelungen zur behördlichen Aufsicht bei radiologischen Notfällen und zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz, Betrieb von Röntgeneinrichtungen, Genehmigungspflicht radioaktiver Arzneimittel, Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen; Verweisungsanpassungen, Folgenänderungen;
Erneute Änderung versch. §§, zusätzliche Änderung § 41 und 198 sowie Einfügung § 95a Strahlenschutzgesetz, Änderung Art. 2 (§ 29 Strahlenschutzgesetz) und 32 (Inkrafttreten) Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung, erneute Änderung Anlage 3 Strahlenschutzverordnung